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Satzung

Satzung

des Solarbootverein Deutschland e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Solarbootverein Deutschland e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er hat seinen Sitz in 16244 Schorfheide. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung durch

  • Verbreitung der regenerativen Energie in der Öffentlichkeit insbesondere an Schulen und anderen Bildungseinrichtungen
  • die Durchführung von Veranstaltungen mit Solarbooten,
  • Unterstützung der Mitglieder bei der Teilnahme an Veranstaltungen mit Solarbooten,

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Ausrichtung von verschiedenen Veranstaltungen mit Solarbooten,
  • die Unterstützung der Mitglieder bei der Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen,
  • die Information, Vorstellung und Verbreitung der Solarboot-Technologie an Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen,
  • die Umsetzung der Idee regenerative Energien zur Fortbewegung auf dem Wasser und die Verbreitung an Schulen und anderen Bildungseinrichtungen.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflicht, z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

          Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

          Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung

über den Vereinshaushalt.

Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins.

Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts.

§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Zwei Vorstandsmitglieder zusammen sind zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 7 Geschäftsführender Vorstand

Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstandes gebunden.

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im Voraus, mindestens einmal im Jahr, zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung der Einladung beizufügen.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 8 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung im Sinne der Satzung. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins.

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

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